Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Die Pflegeberatung unterliegt der gesetzlichen Regelung des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI), die wir für Sie hier verständlich zusammengefasst haben.
Was ist eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist eine regelmäßige, persönliche Pflegeberatung im häuslichen Umfeld. Er wird auch als Beratungsbesuch bezeichnet und dient dazu, die Versorgungssituation zu beurteilen und die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern.
Dabei stehen insbesondere folgende Punkte im Mittelpunkt:
Besprechung der aktuellen Pflege- und Versorgungssituation
Frühzeitiges Erkennen möglicher Herausforderungen oder Risiken
Individuelle Beratung und praktische Tipps für den Pflegealltag
Information über Hilfsmittel und unterstützende Angebote
Anpassung der Pflege an veränderte gesundheitliche oder persönliche Bedürfnisse
Durch wen erfolgt die Pflegeberatung?
Die Pflegeberatung erfolgt durch eine Pflegefachkraft, die über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Pflege verfügt.
Beratungsbesuch bei Ihnen Zuhause
Gerne besuchen wir Sie in Ihrem Zuhause und beraten Sie und gerne auch Ihre Angehörigen vor Ort. Das ist für Sie einfacher und wir haben die Möglichkeit uns einen Eindruck zu verschaffen, wie wir Sie am besten in Ihren vier Wänden unterstützen können.
Ablauf des Beratungseinsatzes
Der Beratungseinsatz wird von einer qualifizierten Pflegefachkraft durchgeführt und findet in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt.
1. Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt unkompliziert über das Büro des Seniorenwohnpark Datteln. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmen gemeinsam mit Ihnen einen passenden Termin ab.
2. Durchführung des Beratungsbesuchs
Zum vereinbarten Zeitpunkt kommt eine erfahrene Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause. Im Mittelpunkt steht ein persönliches Gespräch mit der pflegebedürftigen Person. Auf Wunsch oder bei Bedarf werden auch Angehörige oder andere Pflegepersonen in die Beratung einbezogen.
3. Beratung und Unterstützung
Gemeinsam wird die aktuelle Pflegesituation besprochen. Die Pflegefachkraft gibt praktische Hinweise, beantwortet Fragen und informiert über mögliche Unterstützungsangebote oder Verbesserungsmöglichkeiten.
4. Nachweis für die Pflegekasse
Im Anschluss wird der Beratungsnachweis erstellt und an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet.
Wie oft muss eine Pflegeberatung stattfinden?
Für Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, regelt § 37 SGB XI Abs. 3 die Häufigkeit eines regelmäßigen Beratungsbesuches.
Pflegeberatung halbjährlich
Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ist ein halbjährlicher Rhythmus zur Beratung vorgegeben.
Personen mit Pflegegrad 1 haben den Anspruch ebenfalls einmal pro Halbjahr eine Beratung abzurufen. Sie ist jedoch nicht vorgeschrieben, wie bei allen höheren Pflegegraden.
Pflegeberatung vierteljährlich
Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ist bei Bedarf auch ein vierteljährlicher Rhythmus der Pflegeberatung möglich. Auch diese zusätzlichen Beratungseinsätze werden vollständig von der Pflegekasse übernommen. Für die pflegebedürftige Person entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Wie erfolgt die Erstberatung?
Die Erstberatung muss in den Räumlichkeiten der pflegebedürftigen Person erfolgen, da die Räumlichkeiten auch Gegenstand der Beratung sind, wenn es z. B. um mögliche Gefahren innerhalb der Wohnung und um Pflegehilfsmittel geht.
Was kostet eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse vollständig. Pflegebedürftige müssen hierfür keine eigenen Ausgaben leisten oder in Vorkasse gehen.
Rufen Sie uns an!
Carina Tux – Pflegedienstleitung
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