Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, kann dieser alle Pflegetätigkeiten übernehmen, aber auch in Teilen.
Es ist ebenso möglich, dass der ambulante Pflegedienst bestimmte Aufgaben übernimmt, die Ihre Pflegeperson (Ihr*e pflegender Partner*in oder Angehörige*r) nicht leisten kann oder will. Hier kommt die Kombinationsleistung zum Tragen.
Sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen dienen der Sicherstellung und Finanzierung der Grundpflege von Pflegebedürftigen Personen. Die Kombinationsleistung beschreibt die Finanzierung einer individuellen Aufteilung von Pflegeleistungen zwischen dem/den Angehörigen und einem beauftragten ambulanten Pflegedienst.
Die Kombinationsleistungen ermöglichen damit eine individuelle Art der häuslichen Pflege, welche die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person und die Möglichkeiten und Kapazitäten der/des Angehörigen vereinigt, indem ein ambulanter Pflegedienst z. B. die morgentliche Pflege übernimmt, die Angehörige durch deren Berufstätigkeit nur sehr eingeschränkt wahrnehmen könnten.
Werden Kombinationsleistungen in Anspruch genommen, wird der Wert der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen im selben Verhälntnis anteilig vom Pflegegeld abgezogen.
Wenn Sie bei einem Pflegegrad 2 beispielsweise 50 % der monatlichen Pflegesachleistungen (im Wert von 362,- €) durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, wird Ihnen dieser Anteil von 50 % vom monatlichen Pflegegeld (158,- €) gekürzt. Die verbleibenden 50 % Pflegegeld (158,- €) werden Ihnen weiterhin ausgezahlt.
Je mehr Pflegesachleistungen Sie über einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie. Dafür erhalten Sie fachkundige und professionelle Pflege, die sich um Ihre Bedürfnisse kümmert und Ihre Familie entlastet.
Je individueller Ihre Fragestellung, desto individueller muss eine zufriedenstellende Antwort ausfallen. Die zufriedenstellensten Antworten bieten wir ganz klassisch und freundlich im persönlichen Gespräch an.
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Carina TuxPflegedienstleitung