Als Versicherungspflichtige Person (§§ 20 bis § 26 SGB XI) haben Sie einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse auf Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen), sofern Sie über einen Pflegegrad verfügen.
Diese Leistungen bestehen aus dem Pflegegeld und/oder den Pflegesachleistungen, deren Höhe sich an dem Pflegebedarf orientiert und in Pflegegraden (1 bis 5) klassifiziert wird. Sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen werden monatlich ausgezahlt bzw. zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich erhalten Personen mit einem Pflegegrad (1 bis 5) monatlich Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro, die zweckgebunden sind. Nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen verfallen zum Ende des jeweiligen Monats.
Die Ermittlung Ihres Pflegebedarfs erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der eine unabhängige Beurteilung des Pflegebedarfs vornimmt. Auf Basis dieser Beurteilung wird Ihnen ein Pflegegrad zugewiesen und Sie haben somit Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen, die Ihre bedarfsgerechte Pflege finanzieren.
Sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen dienen als Mittel für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und Erfüllung der Grundbedürfnisse der pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad (2-5).
Der wesentliche unterschied zwischen dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen liegt darin, dass das Pflegegeld an die zu pflegende Person ausgezahlt wird, die zusammen mit einer Pflegeperson (Angehöriger) in Eigenregie die Pflege und Versorgung sicherstellen.
Pflegesachleistungen können ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst beansprucht und mit der Pflegekasse abgerechnet werden, sofern dieser zur Pflege beauftragt wurde. Ein Pflegedienst ist dann beauftragt, wenn Sie mit einem ambulanten Pflegedienst einen Pflegevertrag abgeschlossen haben.
Unter Kombinationsleistungen versteht sich eine kombinierte Pflegeleistung, die in Teilen durch Angehörige erfüllt wird und in Teilen durch einen ambulanten Pflegedienst. Im Fall der Kombinationsleistung beanspruchen Sie sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen.
Das Pflegegeld wird an pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad ausgezahlt, die von Angehörigen zu Hause gepflegt werden (wollen).
Pflegesachleistungen können nur von einem ambulanten Pflegedienst beansprucht werden.
Kombinationsleistungen erhalten Sie dann, wenn Sie in Teilen von (einem) Angehörigen versorgt werden UND von einem ambulanten Pflegedienst. In dem Fall erhalten Sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
Etwa 80 % der pflegebedürftigen Personen in Deutschland werden zu Hause versorgt und davon rund 50 % alleine durch Angehörige.*
Für viele Angehörige bietet das Pflegegeld einen Anreiz, da Pflegegeld, welches pflegende Angehörige von pflegebedürftigen Familienmitgliedern ausgezahlt bekommen können, nicht versteuert werden muss. Die zeitlichen und psychischen Belastungen, denen Angehörige bei der Pflege (oft über Jahre) ausgesetzt sind, sollten dabei nicht unterschätzt werden.
Ihr Hausarzt wird Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Ihre Angehörigen selbst pflegen wollen oder es ratsam ist, sich von einem Pflegedienst unterstützen lassen.
Laut Google werden zum Thema Pflegegeld häufig diese Fragen gestellt:
Wichtig!
Angehörige haben selbst keinen direkten Anspruch auf das Pflegegeld. Der Anspruch auf Pflegegeld gilt dem Pflegebedürftigen, die eigene Pflege zu Hause sicherzustellen und zu finanzieren.
Zu den anfallenden Pflegekosten zählen unter anderem Pflegematerialien, Pflegeutensilien und natürlich auch ‚Personalkosten‘. Letzteres kann natürlich an pflegende Angehörige als Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden, jedoch besteht seitens der Angehörigen kein direkter Anspruch auf das Pflegegeld.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.
* Statistisches Bundesamt: „Pflegebedürftige nach Versorgungsart, Geschlecht und Pflegegrade 2019“
Ein ambulanter Pflegedienst kann die gesamte Pflege eines Pflegebedürftigen übernehmen, oder unterstützend für bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, haben Sie neben dem Pflegegeld Anspruch auf Pflegesachleistungen (siehe Tabelle). Diese sind zweckgebunden und werden seitens des Pflegedienstes direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen, reduziert sich das Ihnen ausgezahlte Pflegegeld. Mehr dazu unter dem Abschnitt Kombinationsleistungen
Die Vorteile, die häusliche Pflege an einen ambulanten Pflegedienst zu Übertagen, liegen vorwiegend in der zeitlichen Entlastung der Angehörigen sowie den fachlichen Kenntnissen und Erfahrungswerten der Pflegekräfte.
Wir erleben es immer wieder, dass wir die Pflege von Angehörigen übernehmen, die mit der Situation überfordert sind oder eine Unterversorgung des Betroffenen vorliegt.
Das Betreute Wohnen beschreibt Wohnformen, bei denen Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen und Anforderungen individuelle Unterstützung im Alltag erhalten. Diese Unterstützung erfolgt i. d. R. durch ambulante Pflegedienste.
Informiernen Sie sich über unser Betreutes Wohnen im Seniorenwohnpark Datteln
Rund 20 % der Pflegebedürftigen in Deutschland werden Stationär versorgt.* Zur stationären Versorgung zählen Pflegeheime, auch Altenheim, Altersheim, Feierabendhäuser, Feierabendheime, Seniorenheime und Seniorenresidenzen genannt. Dort leben Senioren in einer Wohneinrichtung, in der sie Pflege und Betreuung erhalten.
* Statistisches Bundesamt: „Pflegebedürftige nach Versorgungsart, Geschlecht und Pflegegrade 2019“
Je individueller Ihre Fragestellung, desto individueller muss eine zufriedenstellende Antwort ausfallen. Die zufriedenstellensten Antworten bieten wir ganz klassisch und freundlich im persönlichen Gespräch an.
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Carina TuxPflegedienstleitung